Zeit für echte Gleichberechtigung: Parität in Bremer Parlamenten

TegelerFrauen & GleichstellungGleichstellungspolitik

Nach langem Kampf haben Frauen in Deutschland 1918 endlich das aktive und passive Frauenwahlrecht für sich errungen. Seither können Frauen wählen und gewählt werden. Doch seit der Konstituierung des Bundestages waren nie mehr als 38 Prozent der Abgeordneten Frauen. Dieses Bild zeichnet sich auf allen politischen Ebenen ab: In keinem Parlament in Deutschland sind Frauen gleichberechtigt vertreten. Und das, obwohl die Hälfte der Bevölkerung weiblich ist.

Seit 1994 enthält das Grundgesetz die Verpflichtung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern durchzusetzen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Auch die Bremische Landesverfassung enthält einen entsprechenden Passus. Artikel 2 Absatz 4 lautet: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.“

Seit Jahren wird versucht, Gleichberechtigung in der Politik durch parteiinterne Quoten, Netzwerk- und Mentoring-Strukturen zu erwirken. Der noch immer zu geringe Frauenanteil in den Parlamenten zeigt aber deutlich, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen.

Der Frauenanteil in der Bremischen Bürgerschaft ist mit 37 Prozent zwar höher als im Bundestag und in fast allen Landtagen, aber immer noch weit von einer paritätischen Verteilung entfernt. Ähnlich sieht es trotz spürbarer Verbesserungen in der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und in den Bremer Beiräten aus. Die Koalition hat sich deshalb vorgenommen, eine Paritätsregelung für das Bremer Wahlgesetz zu prüfen. Ein solches Paritätsgesetz würde regeln, dass alle Parteien bei der Aufstellung ihrer Listen die Kandidat*innen paritätisch nach Geschlecht aufstellen, sodass mindestens gleich viele Frauen wie Männer zur Wahl kandidieren.

Da Bremen nicht das erste Bundesland ist, in dem Paritätsregeln für den Landtag eingeführt werden sollen, sind die damit einhergehenden Herausforderungen in den Prozess eines Paritätsgesetzes einzubeziehen. In Thüringen hat der Verfassungsgerichtshof mit 6:3 Stimmen ein entsprechendes Gesetz für nicht zulässig erklärt. In Brandenburg erfolgte die verfassungsrichterliche Entscheidung gegen das Paritätsgesetz einstimmig. Die Hürden für eine verfassungskonforme Regelung sind hoch. Jedoch unterscheiden sich die Bremer Landesverfassung und das Wahlrecht zu jenen in Thüringen und Brandenburg, insbesondere durch das ausdrückliche Gebot der Geschlechterparität in öffentlich-rechtlichen Gremien nach Artikel 2 Absatz 4 Satz 3 der Landesverfassung und durch die von den Wähler*innen veränderbaren Listen. Deshalb gilt es, vor einer möglichen Rechtsänderung die (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen und ggf. eine konkrete gesetzliche Regelung zu erarbeiten, die dann von der Bürgerschaft dem Staatsgerichtshof zur Normenkontrolle vorgelegt werden kann, um eine rechtssichere Durchführung der nächsten Bremer Wahlen zu gewährleisten. Die Besonderheiten des Bremer Wahlrechts machen es erforderlich, dass zunächst ein Gutachten den Weg aufzeigt, ob eine Parité-Regelung verfassungskonform möglich ist und welche landesspezifischen Aspekte in Bremen in Hinblick auf ein Parité-Gesetz berücksichtigt werden müssten. Geprüft werden soll dabei unter anderem, wie die Regelungen so gefasst werden können,

  • dass die potenzielle Gefahr von ungültigen Stimmen nicht erhöht wird;
  • dass die kommunale Ebene einbezogen wird;
  • dass es eine paritätische Nachrückregelung bei ausscheidenden Abgeordneten gibt;
  • dass klargestellt wird, ob und wie Teilzurückweisungen von Wahllisten möglich sind;
  • dass nicht-binäre Personen, die im Personenstandsregister mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe eingetragen sind bzw. dies beantragt haben, diskriminierungsfrei kandidieren können,
  • wie mit Listen von Parteien, die bereits qua eigener Satzung nur ein Geschlecht berücksichtigen, verfahren werden soll.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft (Landtag) beschließen:

Die Bürgerschaft (Landtag) bittet den Präsidenten der Bürgerschaft,

1. ein externes Rechtsgutachten zur Überprüfung einer Paritätsregelung im Bremischen Wahlgesetz in Auftrag zu geben, in dem die verfassungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung von gesetzlichen Quotierungsregeln untersucht und konkrete Gesetzesformulierungen vorgeschlagen werden; dieses Gutachten soll sich auf die Bürgerschaft (Landtag), die Stadtbürgerschaft, die Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung sowie auf die Beiräte beziehen; dabei sollen u.a. folgende Fragen im Gutachten Berücksichtigung finden:
a) Inwiefern lässt sich eine paritätische Regelung, die mit der Bremer Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar ist, im Bremischen Wahlgesetz verankern?
b) Inwieweit sind dabei die bisherigen Urteile zu den Paritätsgesetzen aus Brandenburg und Thüringen auf das bremische Recht übertragbar? Inwiefern bestehen rechtliche Bedenken für Bremen?
c) Falls eine Verankerung eines Paritätsgesetzes verfassungsrechtlich nicht möglich erscheint, welche Änderungen der bremischen Landesverfassung wären notwendig, um ein Paritätsgesetz verfassungskonform verabschieden zu können?
2. Dieses Gesetz vor seiner endgültigen Verabschiedung gemäß Artikel 140 Abs. 1 BremLV, § 24 StGHG dem Staatsgerichthof zur Prüfung vorzulegen.
3. Dem Ausschuss für die Gleichstellung der Frau fortlaufend zu berichten.

Maja Tegeler, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE
Dr. Henrike Müller, Sülmez Dogan, Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antje Grotheer, Gönül Bredehorst, Mustafa Güngör und die Fraktion der SPD